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Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen

Mit dem Beginn des Jahres 2024 eröffnet sich für alle Interessenten an erneuerbaren Energien eine neue Dimension der finanziellen Anreize. Ab dem 1. Januar 2024 tritt gemäß § 28 Abs 62 UStG 1994 ein Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen in Kraft. Diese steuerliche Erleichterung gilt für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen, sofern sie zwischen dem 31. Dezember 2023 und dem 1. Januar 2026 erfolgen und sich an Betreiber von Photovoltaikanlagen richten.

Damit Sie als Kunde dieses steuerliche Privileg in Anspruch nehmen können, sind jedoch bestimmte Bedingungen zu erfüllen. Hier sind die Schlüsselfaktoren, die Sie im Auge behalten sollten:

Der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für Transaktionen, die zwischen dem 31. Dezember 2023 und dem 1. Januar 2026 stattfinden. Sowohl die Lieferung von Photovoltaikmodulen als auch die dazugehörigen Komponenten müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen.

Die steuerliche Begünstigung richtet sich an Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese Anlagen müssen auf oder in der Nähe von Gebäuden installiert sein, die zu Wohnzwecken dienen oder von Körperschaften öffentlichen Rechts, gemeinnützigen Organisationen oder kirchlichen Einrichtungen genutzt werden. Die Gesamtleistung der Photovoltaikanlage darf 35 Kilowatt (peak) nicht überschreiten.

Um den Nullsteuersatz zu beanspruchen, müssen Sie gegenüber shop.solarhype.at nachweisen, dass Sie tatsächlich der Betreiber der Photovoltaikanlage sind. Dies erfolgt durch eine schriftliche Erklärung im Zuge des Bestellprozesses, in der Sie bestätigen, dass es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt und die Leistung der Anlage die festgelegte Grenze nicht übersteigt. Zudem muss versichert werden, dass bis Ende 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) gestellt wurde.

Es ist wichtig zu betonen, dass im Falle einer nachträglichen Feststellung, dass die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z.B. durch eine Außenprüfung), die Möglichkeit besteht, dass die Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung gestellt wird. Kunden erklären sich ausdrücklich einverstanden, falls eine Prüfung zu diesem Ergebnis führt.

Diese steuerliche Förderung eröffnet eine einzigartige Gelegenheit für Privatpersonen, Organisationen und gemeinnützige Einrichtungen, in erneuerbare Energien zu investieren. Durch die Beachtung der genannten Bedingungen können Kunden sicherstellen, dass sie den Nullsteuersatz auf Photovoltaikanlagen optimal nutzen und gleichzeitig einen Beitrag zur Förderung nachhaltiger Energie leisten. Der Onlineshop shop.solarhype.at steht bereit, um Kunden auf dem Weg zu einer umweltfreundlichen Zukunft zu unterstützen.

Mehr Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen.

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